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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung ergänzendes Heilmittel Korrekturmöglichkeit

Neues Thema
ergänzendes Heilmittel Korrekturmöglichkeit
Es gibt 6 Beiträge
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Heuberger
Vor 10 Monaten
Hallo,

in der Anlage 3a steht unter Heilmittel: "Sofern die Ärztin oder der Arzt ergänzende Angaben zum
Heilmittel gemacht hat, kann hiervon im Einvernehmen
mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunter-
schrift abgewichen werden. Die Änderung ist auf der
Rückseite der Verordnung zu dokumentieren."

bedeutet dies, wenn ich eine Zahnarzt VO habe, auf der das ergänzende Heilmittel Wärme m. Packung angegeben wurde, ich n. Rücksprache mit dem Arzt/Ärztin auch Wärme m. Ultraschall abgeben kann und dies auf der Rückseite dann vermerke?
Einer Änderung seitens des Arztes mit erneuter Arztunterschrift braucht es hierzu nicht?

Vielen Dank und viele Grüße Heuberger
1

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Hallo, in der Anlage 3a steht unter Heilmittel: "Sofern die Ärztin oder der Arzt ergänzende Angaben zum Heilmittel gemacht hat, kann hiervon im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunter- schrift abgewichen werden. Die Änderung ist auf der Rückseite der Verordnung zu dokumentieren." bedeutet dies, wenn ich eine Zahnarzt VO habe, auf der das ergänzende Heilmittel Wärme m. Packung angegeben wurde, ich n. Rücksprache mit dem Arzt/Ärztin auch Wärme m. Ultraschall abgeben kann und dies auf der Rückseite dann vermerke? Einer Änderung seitens des Arztes mit erneuter Arztunterschrift braucht es hierzu nicht? Vielen Dank und viele Grüße Heuberger
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Lars van Ravenzwaaij
Vor 10 Monaten
@Heuberger Du musst für Zahnärzte wohl die Anlage 3b nehmen. Die Anlage 3a nutzt dir dabei rein gar nichts. 🫣

Und demnach muss bei eine ZA-VO die Änderung zwingend vom ZA vorgenommen werden.
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• Tresenpummelfee
• Heuberger
• Jan Herrmann
[mention]Heuberger[/mention] Du musst für Zahnärzte wohl die Anlage 3b nehmen. Die Anlage 3a nutzt dir dabei rein gar nichts. 🫣 Und demnach muss bei eine ZA-VO die Änderung zwingend vom ZA vorgenommen werden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Heuberger Du musst für Zahnärzte wohl die Anlage 3b nehmen. Die Anlage 3a nutzt dir dabei rein gar nichts. 🫣

Und demnach muss bei eine ZA-VO die Änderung zwingend vom ZA vorgenommen werden.

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Heuberger
Vor 10 Monaten
interessant, dass es bei Zahnärzten nicht geht, aber bei allen anderen. Ok DANKESCHÖN Lars !
1

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interessant, dass es bei Zahnärzten nicht geht, aber bei allen anderen. Ok DANKESCHÖN Lars !
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Heuberger schrieb:

interessant, dass es bei Zahnärzten nicht geht, aber bei allen anderen. Ok DANKESCHÖN Lars !

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Schippi
Vor 10 Monaten
@Heuberger soviel ich weiß haben die Zahnärzte auch einen anderen Vordruck
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[mention]Heuberger[/mention] soviel ich weiß haben die Zahnärzte auch einen anderen Vordruck
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Schippi schrieb:

@Heuberger soviel ich weiß haben die Zahnärzte auch einen anderen Vordruck

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Alex Moro
Vor 10 Monaten
Bei sowas muss ich immer an den Passierschein A38 denken... wobei mich nicht wundern würde, wenn lars auch den hat joy
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Bei sowas muss ich immer an den Passierschein A38 denken... wobei mich nicht wundern würde, wenn lars auch den hat [emoji]joy[/emoji]
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Alex Moro schrieb:

Bei sowas muss ich immer an den Passierschein A38 denken... wobei mich nicht wundern würde, wenn lars auch den hat joy

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pt ani
Vor 10 Monaten
@Alex Moro
Zumindest weiß er, wo man den sofort bekommt grinning
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[mention]Alex Moro[/mention] Zumindest weiß er, wo man den sofort bekommt [emoji]grinning[/emoji]
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pt ani schrieb:

@Alex Moro
Zumindest weiß er, wo man den sofort bekommt grinning

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Heuberger schrieb:

Hallo,

in der Anlage 3a steht unter Heilmittel: "Sofern die Ärztin oder der Arzt ergänzende Angaben zum
Heilmittel gemacht hat, kann hiervon im Einvernehmen
mit der Ärztin oder dem Arzt ohne erneute Arztunter-
schrift abgewichen werden. Die Änderung ist auf der
Rückseite der Verordnung zu dokumentieren."

bedeutet dies, wenn ich eine Zahnarzt VO habe, auf der das ergänzende Heilmittel Wärme m. Packung angegeben wurde, ich n. Rücksprache mit dem Arzt/Ärztin auch Wärme m. Ultraschall abgeben kann und dies auf der Rückseite dann vermerke?
Einer Änderung seitens des Arztes mit erneuter Arztunterschrift braucht es hierzu nicht?

Vielen Dank und viele Grüße Heuberger



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