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Pat. wünscht kurze Unterbrechung
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Klonkrieger
22.11.2024 11:09
14 Tage Unterbrechung ohne Begründung ist klar. Pat. wünscht aber 24 Tage - Grund ist mir unbekannt. Geht sowas?
Grüße
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14 Tage Unterbrechung ohne Begründung ist klar. Pat. wünscht aber 24 Tage - Grund ist mir unbekannt. Geht sowas? Grüße
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Lars van Ravenzwaaij
22.11.2024 11:21
@Klonkrieger Kannst doch einfach "F" eintragen? Patient macht Urlaub, Punkt.

Denke nicht so kompliziert.
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[mention]Klonkrieger[/mention] Kannst doch einfach "F" eintragen? Patient macht Urlaub, Punkt. Denke nicht so kompliziert.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Klonkrieger Kannst doch einfach "F" eintragen? Patient macht Urlaub, Punkt.

Denke nicht so kompliziert.

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Klonkrieger schrieb:

14 Tage Unterbrechung ohne Begründung ist klar. Pat. wünscht aber 24 Tage - Grund ist mir unbekannt. Geht sowas?
Grüße

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physiobaerbel
03.12.2024 17:20
Zu den Behandlungsunterbrechungen habe ich jetzt mal eine Frage. Ich bin selbst Physiotherapeutin, allerdings seit 3 Jahren krankheitsbedingt raus aus dem Beruf. Bekomme 2x/ Woche MLD 45. Heute habe ich mich mit der PI der Praxis wo ich hingehe gestritten. Bzw. habe sie gefragt warum die Daten nicht korrekt geschrieben werden. Sie müssten 2x / Woche datieren, da es so auf der VO steht. Sie würden diese sonst nicht bezahlt bekommen. Das wäre jetzt neu. Auch wenn ich krank bin oder auch die Therapeutin krank ist. Also ich kenne es so, das das einfach als Begründung auf die VO geschrieben wird. Alles andere ist Betrug für mich. Sie hat jetzt einfach ohne mein Wissen die Behandlungsfrequenz von der Ärztin ändern lassen, was ich schon sehr übergriffig finde. Meiner Meinung nach sind die ganz einfach zu faul mal eine Begründung auf die VO zu schreiben. Auf alle Fälle werde ich die Konsequenz ziehen, und mir ab Januar eine neue Praxis suchen.
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Zu den Behandlungsunterbrechungen habe ich jetzt mal eine Frage. Ich bin selbst Physiotherapeutin, allerdings seit 3 Jahren krankheitsbedingt raus aus dem Beruf. Bekomme 2x/ Woche MLD 45. Heute habe ich mich mit der PI der Praxis wo ich hingehe gestritten. Bzw. habe sie gefragt warum die Daten nicht korrekt geschrieben werden. Sie müssten 2x / Woche datieren, da es so auf der VO steht. Sie würden diese sonst nicht bezahlt bekommen. Das wäre jetzt neu. Auch wenn ich krank bin oder auch die Therapeutin krank ist. Also ich kenne es so, das das einfach als Begründung auf die VO geschrieben wird. Alles andere ist Betrug für mich. Sie hat jetzt einfach ohne mein Wissen die Behandlungsfrequenz von der Ärztin ändern lassen, was ich schon sehr übergriffig finde. Meiner Meinung nach sind die ganz einfach zu faul mal eine Begründung auf die VO zu schreiben. Auf alle Fälle werde ich die Konsequenz ziehen, und mir ab Januar eine neue Praxis suchen.
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Körnchen
03.12.2024 17:45
Das ist völliger Quatsch.
Die Behandlungsfrequenz darf nur nach Rücksprache mit dem Arzt überschritten werden. Eine Unterschreitung kommt immer mal wieder vor ( Absagen, Feiertagen usw.) und ist abrechnungstechnisch überhaupt kein Problem.
Eine Begründung sollte bei Unterbrechungen von über 14 Tagen geschrieben werden (Krank, Ferien, auf ärztlichen Rat, mit Kürzel), eine fehlende Begründung wird aber von den Krankenkassen nicht geahndet.
Wichtig ist aber,dass die Verordnung spätestens 3 Monate bzw. 6 Monate nach Behandlungsbeginn (bei mehr als 6 Behandlungen) beendet sein muss.
LG A. Korn
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Das ist völliger Quatsch. Die Behandlungsfrequenz darf nur nach Rücksprache mit dem Arzt [u]überschritten[/u] werden. Eine Unterschreitung kommt immer mal wieder vor ( Absagen, Feiertagen usw.) und ist abrechnungstechnisch überhaupt kein Problem. Eine Begründung sollte bei Unterbrechungen von über 14 Tagen geschrieben werden (Krank, Ferien, auf ärztlichen Rat, mit Kürzel), eine fehlende Begründung wird aber von den Krankenkassen nicht geahndet. Wichtig ist aber,dass die Verordnung spätestens 3 Monate bzw. 6 Monate nach Behandlungsbeginn (bei mehr als 6 Behandlungen) beendet sein muss. LG A. Korn
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Körnchen schrieb:

Das ist völliger Quatsch.
Die Behandlungsfrequenz darf nur nach Rücksprache mit dem Arzt überschritten werden. Eine Unterschreitung kommt immer mal wieder vor ( Absagen, Feiertagen usw.) und ist abrechnungstechnisch überhaupt kein Problem.
Eine Begründung sollte bei Unterbrechungen von über 14 Tagen geschrieben werden (Krank, Ferien, auf ärztlichen Rat, mit Kürzel), eine fehlende Begründung wird aber von den Krankenkassen nicht geahndet.
Wichtig ist aber,dass die Verordnung spätestens 3 Monate bzw. 6 Monate nach Behandlungsbeginn (bei mehr als 6 Behandlungen) beendet sein muss.
LG A. Korn

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Secretary
04.12.2024 09:49
@Körnchen
Körnchen schrieb am 03.12.2024 17:45 Uhr:... eine fehlende Begründung wird aber von den Krankenkassen nicht geahndet.
...
außer von der KKH. Oder sind die mittlerweile zur Einsicht gekommen, und halten sich an die Verträge??

lg

EDIT: Du meintest die fehlende Begründung wird nicht geahndet, habs falsch gelesen. Hatte jetzt das fehlende Kürzel TKF im Kopf. Hatte noch keinen Kaffee, alles vor 10 ist zu früh für mich
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• Leni C.
[mention]Körnchen[/mention] [zitat][b]Körnchen schrieb am 03.12.2024 17:45 Uhr:[/b]... eine fehlende Begründung wird aber von den Krankenkassen nicht geahndet. ...[/zitat]außer von der KKH. Oder sind die mittlerweile zur Einsicht gekommen, und halten sich an die Verträge?? lg EDIT: Du meintest die fehlende Begründung wird nicht geahndet, habs falsch gelesen. Hatte jetzt das fehlende Kürzel TKF im Kopf. Hatte noch keinen Kaffee, alles vor 10 ist zu früh für mich
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Secretary schrieb:

@Körnchen
Körnchen schrieb am 03.12.2024 17:45 Uhr:... eine fehlende Begründung wird aber von den Krankenkassen nicht geahndet.
...
außer von der KKH. Oder sind die mittlerweile zur Einsicht gekommen, und halten sich an die Verträge??

lg

EDIT: Du meintest die fehlende Begründung wird nicht geahndet, habs falsch gelesen. Hatte jetzt das fehlende Kürzel TKF im Kopf. Hatte noch keinen Kaffee, alles vor 10 ist zu früh für mich

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Lars van Ravenzwaaij
04.12.2024 10:26
@Secretary Das fehlende Kürzel ist genau das, was nicht geahndet werden darf. Die Kürzel sind die Begründung. Eine ausführliche Begründung war noch nie notwendig.

Hat die KKH inzwischen wegen 10 Fällen zusätzliche 400,- + Verzugszinsen und Anwaltskosten gekostet. Seitdem ist, zumindest bei uns, das Spielchen vorbei.
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• sabine963
[mention]Secretary[/mention] Das fehlende Kürzel ist genau das, was nicht geahndet werden darf. Die Kürzel sind die Begründung. Eine ausführliche Begründung war noch nie notwendig. Hat die KKH inzwischen wegen 10 Fällen zusätzliche 400,- + Verzugszinsen und Anwaltskosten gekostet. Seitdem ist, zumindest bei uns, das Spielchen vorbei.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Secretary Das fehlende Kürzel ist genau das, was nicht geahndet werden darf. Die Kürzel sind die Begründung. Eine ausführliche Begründung war noch nie notwendig.

Hat die KKH inzwischen wegen 10 Fällen zusätzliche 400,- + Verzugszinsen und Anwaltskosten gekostet. Seitdem ist, zumindest bei uns, das Spielchen vorbei.

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Secretary
04.12.2024 11:21
@Lars van Ravenzwaaij
ich weiß, aber leider ist meine Chefin nicht so kämpferisch und wir tragen in dem Falle das Kürzel nach und reichen es nochmals ein. Kommt aber eher auch selten vor in letzter Zeit, entweder vergessen wir es einfach nicht mehr, oder die sind langsam zur Vernunft gekommen
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] ich weiß, aber leider ist meine Chefin nicht so kämpferisch und wir tragen in dem Falle das Kürzel nach und reichen es nochmals ein. Kommt aber eher auch selten vor in letzter Zeit, entweder vergessen wir es einfach nicht mehr, oder die sind langsam zur Vernunft gekommen
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Secretary schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij
ich weiß, aber leider ist meine Chefin nicht so kämpferisch und wir tragen in dem Falle das Kürzel nach und reichen es nochmals ein. Kommt aber eher auch selten vor in letzter Zeit, entweder vergessen wir es einfach nicht mehr, oder die sind langsam zur Vernunft gekommen

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Körnchen
27.04.2025 14:55
@Lars van Ravenzwaaij
Hallo, liebe Mitforisten,
ich habe jetzt zum ersten Mal eine Abrechnungskürzung wegen fehlender Kürzel (bzw. MA hat statt F für ein U=Urlaub geschrieben). Kannst Du mir sagen, in welchen Anlagen steht, dass ein fehlendes Kürzel für den Unterbrechungsgrund keine Absetzungsgrund ist?
Möchte eine Mahnung mit Verzugsgebühr schreiben!
Vielen Dank!

Andreas Korn
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] Hallo, liebe Mitforisten, ich habe jetzt zum ersten Mal eine Abrechnungskürzung wegen fehlender Kürzel (bzw. MA hat statt F für ein U=Urlaub geschrieben). Kannst Du mir sagen, in welchen Anlagen steht, dass ein fehlendes Kürzel für den Unterbrechungsgrund keine Absetzungsgrund ist? Möchte eine Mahnung mit Verzugsgebühr schreiben! Vielen Dank! Andreas Korn
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Körnchen schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij
Hallo, liebe Mitforisten,
ich habe jetzt zum ersten Mal eine Abrechnungskürzung wegen fehlender Kürzel (bzw. MA hat statt F für ein U=Urlaub geschrieben). Kannst Du mir sagen, in welchen Anlagen steht, dass ein fehlendes Kürzel für den Unterbrechungsgrund keine Absetzungsgrund ist?
Möchte eine Mahnung mit Verzugsgebühr schreiben!
Vielen Dank!

Andreas Korn

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Lars van Ravenzwaaij
27.04.2025 15:40
@Körnchen Mmm, nach den Buchstaben des Vertrages hat die Kasse leider recht.

"U" ist keine zulässige Abkürzung. Und du sagst es richtig: "das Fehlen eines Kürzels" ist kein Absetzungsgrund. Die Verwendung eines falschen Kürzels ist rechtlich leider wohl. sleepy
Anlage 3a Ziffer 5 Lit. o
Fehlen die Kürzel („F“, „K“ und „T“), führt dies innerhalb der Laufzeit der Verordnung gemäß § 7 Absatz 3a nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung.

Ich würde es allerdings direkt bei der Kasse (nicht bei deren Dienstleister) auf Kulanz versuchen. Schließlich heißt im Vertrag § 7 Abs. 3a
[...]
c) Ferien bzw. Urlaub der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (F)
[...]
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[mention]Körnchen[/mention] Mmm, nach den Buchstaben des Vertrages hat die Kasse leider recht. "U" ist keine zulässige Abkürzung. Und du sagst es richtig: "das [b]Fehlen [/b]eines Kürzels" ist kein Absetzungsgrund. Die Verwendung eines falschen Kürzels ist rechtlich leider wohl. [emoji]sleepy[/emoji] Anlage 3a Ziffer 5 Lit. o [zitat][b]Fehlen[/b] die Kürzel („F“, „K“ und „T“), führt dies innerhalb der Laufzeit der Verordnung gemäß § 7 Absatz 3a nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung.[/zitat] Ich würde es allerdings direkt bei der Kasse (nicht bei deren Dienstleister) auf Kulanz versuchen. Schließlich heißt im Vertrag § 7 Abs. 3a [zitat][...] c) Ferien bzw. [u]Urlaub [/u]der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (F) [...][/zitat]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Körnchen Mmm, nach den Buchstaben des Vertrages hat die Kasse leider recht.

"U" ist keine zulässige Abkürzung. Und du sagst es richtig: "das Fehlen eines Kürzels" ist kein Absetzungsgrund. Die Verwendung eines falschen Kürzels ist rechtlich leider wohl. sleepy
Anlage 3a Ziffer 5 Lit. o
Fehlen die Kürzel („F“, „K“ und „T“), führt dies innerhalb der Laufzeit der Verordnung gemäß § 7 Absatz 3a nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung.

Ich würde es allerdings direkt bei der Kasse (nicht bei deren Dienstleister) auf Kulanz versuchen. Schließlich heißt im Vertrag § 7 Abs. 3a
[...]
c) Ferien bzw. Urlaub der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (F)
[...]

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Ahn
27.04.2025 16:28
@Lars van Ravenzwaaij früher (vor 2021) hieß das noch TU für Therapeut Urlaub, vielleicht hattest du das noch im Kopf als du das Kürzel verwendet hast …
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] früher (vor 2021) hieß das noch TU für Therapeut Urlaub, vielleicht hattest du das noch im Kopf als du das Kürzel verwendet hast …
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Ahn schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij früher (vor 2021) hieß das noch TU für Therapeut Urlaub, vielleicht hattest du das noch im Kopf als du das Kürzel verwendet hast …

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Lars van Ravenzwaaij
27.04.2025 17:00
@Ahn Nö, auch vor dem 01.07.2021 waren die offizielle Kürzel F, K, und T. Das ist nie anders gewesen.

Aus dem VdEK-Vertrag von 2013
Für die Abstände zwischen den einzelnen Leistungen (Behandlungsintervalle) ist ebenfalls die Verordnung des Arztes maßgebend. Bei der Behandlungsserie darf das Behandlungsintervall zwischen den einzelnen Behandlungstagen 14 Kalendertage nicht überschreiten, es sei denn, der voraussichtliche Therapieerfolg veranlasst, andere Behandlungszeiten zu wählen. Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit.

Dies gilt nicht in den begründeten Ausnahmefällen:
- therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T),
- Krankheit des Patienten/Therapeuten(K) und
- Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F).

Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt.
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[mention]Ahn[/mention] Nö, auch vor dem 01.07.2021 waren die offizielle Kürzel F, K, und T. Das ist nie anders gewesen. Aus dem VdEK-Vertrag von 2013 [zitat]Für die Abstände zwischen den einzelnen Leistungen (Behandlungsintervalle) ist ebenfalls die Verordnung des Arztes maßgebend. Bei der Behandlungsserie darf das Behandlungsintervall zwischen den einzelnen Behandlungstagen 14 Kalendertage nicht überschreiten, es sei denn, der voraussichtliche Therapieerfolg veranlasst, andere Behandlungszeiten zu wählen. Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in den begründeten Ausnahmefällen: - therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T), - Krankheit des Patienten/Therapeuten(K) und - Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F). Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt.[/zitat]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Ahn Nö, auch vor dem 01.07.2021 waren die offizielle Kürzel F, K, und T. Das ist nie anders gewesen.

Aus dem VdEK-Vertrag von 2013
Für die Abstände zwischen den einzelnen Leistungen (Behandlungsintervalle) ist ebenfalls die Verordnung des Arztes maßgebend. Bei der Behandlungsserie darf das Behandlungsintervall zwischen den einzelnen Behandlungstagen 14 Kalendertage nicht überschreiten, es sei denn, der voraussichtliche Therapieerfolg veranlasst, andere Behandlungszeiten zu wählen. Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit.

Dies gilt nicht in den begründeten Ausnahmefällen:
- therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T),
- Krankheit des Patienten/Therapeuten(K) und
- Ferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F).

Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens auf dem Verordnungsblatt.

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Ahn
27.04.2025 17:24
@Lars van Ravenzwaaij mach die Abrechnung jetzt seit 2016 und haben das damals immer so notiert 🤔. Da gab es auch noch Unterschiede zwischen GKV wie AOK und Ersatzkassen wie Barmer (hier durfte man 21 Tage unterbrechen).
Wir hatten auch immer ziemlich viele Unterbrechungsbeschelnigungen von den Ärzten bei der Abrechnung
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] mach die Abrechnung jetzt seit 2016 und haben das damals immer so notiert 🤔. Da gab es auch noch Unterschiede zwischen GKV wie AOK und Ersatzkassen wie Barmer (hier durfte man 21 Tage unterbrechen). Wir hatten auch immer ziemlich viele Unterbrechungsbeschelnigungen von den Ärzten bei der Abrechnung
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Ahn schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij mach die Abrechnung jetzt seit 2016 und haben das damals immer so notiert 🤔. Da gab es auch noch Unterschiede zwischen GKV wie AOK und Ersatzkassen wie Barmer (hier durfte man 21 Tage unterbrechen).
Wir hatten auch immer ziemlich viele Unterbrechungsbeschelnigungen von den Ärzten bei der Abrechnung

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Lars van Ravenzwaaij
27.04.2025 17:52
@Ahn Na ja, wenn ihr dann soviel Bürokratie aufgewendet habt. kissing_smiling_eyes Ich habe noch nie einen Unterbrechungsbescheinigung eines Arztes in unsere Abrechnung gesehen.

Und 21 Tage unterbrechen gab es seit mindestens seit 2013 schon nicht mehr beim VdEK. Siehe Zitat in meinem vorherigen Post. Könnte es sein, dass dein Gedächtnis dich dort trügt?

Im Übrigen enthielten die RVO-Verträge aus der Zeit einen vergleichbaren Passus. Ich meine mich zu erinnern, dass das sogar in den damaligen HMR so stand. thinking_face

RVO-Vertrag Westfalen-Lippe vom 01.11.2007
Wird die Behandlung länger als 10 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in den folgenden begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten (K), Schulferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F).
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[mention]Ahn[/mention] Na ja, wenn ihr dann soviel Bürokratie aufgewendet habt. [emoji]kissing_smiling_eyes[/emoji] Ich habe noch nie einen Unterbrechungsbescheinigung eines Arztes in unsere Abrechnung gesehen. Und 21 Tage unterbrechen gab es seit mindestens seit 2013 schon nicht mehr beim VdEK. Siehe Zitat in meinem vorherigen Post. Könnte es sein, dass dein Gedächtnis dich dort trügt? Im Übrigen enthielten die RVO-Verträge aus der Zeit einen vergleichbaren Passus. Ich meine mich zu erinnern, dass das sogar in den damaligen HMR so stand. [emoji]thinking_face[/emoji] RVO-Vertrag Westfalen-Lippe vom 01.11.2007 [zitat]Wird die Behandlung länger als 10 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in den folgenden begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten (K), Schulferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F).[/zitat]
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Ahn Na ja, wenn ihr dann soviel Bürokratie aufgewendet habt. kissing_smiling_eyes Ich habe noch nie einen Unterbrechungsbescheinigung eines Arztes in unsere Abrechnung gesehen.

Und 21 Tage unterbrechen gab es seit mindestens seit 2013 schon nicht mehr beim VdEK. Siehe Zitat in meinem vorherigen Post. Könnte es sein, dass dein Gedächtnis dich dort trügt?

Im Übrigen enthielten die RVO-Verträge aus der Zeit einen vergleichbaren Passus. Ich meine mich zu erinnern, dass das sogar in den damaligen HMR so stand. thinking_face

RVO-Vertrag Westfalen-Lippe vom 01.11.2007
Wird die Behandlung länger als 10 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in den folgenden begründeten Ausnahmefällen: therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt (T), Krankheit des Patienten/Therapeuten (K), Schulferien bzw. Urlaub des Patienten/Therapeuten (F).

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Ahn
27.04.2025 19:01
@Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Und 21 Tage unterbrechen gab es seit mindestens seit 2013 schon nicht mehr beim VdEK. Siehe Zitat in meinem vorherigen Post. Könnte es sein, dass dein Gedächtnis dich dort trügt?

bin ja erst seit 2016 in der Physio, und wir haben das bis Ende 2020 so gemacht …

aber egal, ist ja jetzt eh alles anders 😁
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] schrieb: Und 21 Tage unterbrechen gab es seit mindestens seit 2013 schon nicht mehr beim VdEK. Siehe Zitat in meinem vorherigen Post. Könnte es sein, dass dein Gedächtnis dich dort trügt? bin ja erst seit 2016 in der Physio, und wir haben das bis Ende 2020 so gemacht … aber egal, ist ja jetzt eh alles anders 😁
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Ahn schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Und 21 Tage unterbrechen gab es seit mindestens seit 2013 schon nicht mehr beim VdEK. Siehe Zitat in meinem vorherigen Post. Könnte es sein, dass dein Gedächtnis dich dort trügt?

bin ja erst seit 2016 in der Physio, und wir haben das bis Ende 2020 so gemacht …

aber egal, ist ja jetzt eh alles anders 😁

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Lars van Ravenzwaaij
27.04.2025 19:08
@Ahn nun ja, 2016 war die Regelung schon in Kraft. Also könntet ihr eigentlich keine 21 Tage unterbrochen habe, ohne zu begründen. Die Kassen haben damals zwar etwas weniger streng kontrolliert, aber an der Stelle haben sie das tatsächlich sehr genau genommen.

Die maximale Unterbrechung steht im Übrigen bereits seit 2001 in der HMR. Erst 10 Tage, später 14.

Aber ja, was interessiert uns das Geschwätz von gestern? 😂😂
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[mention]Ahn[/mention] nun ja, 2016 war die Regelung schon in Kraft. Also könntet ihr eigentlich keine 21 Tage unterbrochen habe, ohne zu begründen. Die Kassen haben damals zwar etwas weniger streng kontrolliert, aber an der Stelle haben sie das tatsächlich sehr genau genommen. Die maximale Unterbrechung steht im Übrigen bereits seit 2001 in der HMR. Erst 10 Tage, später 14. Aber ja, was interessiert uns das Geschwätz von gestern? 😂😂
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Ahn nun ja, 2016 war die Regelung schon in Kraft. Also könntet ihr eigentlich keine 21 Tage unterbrochen habe, ohne zu begründen. Die Kassen haben damals zwar etwas weniger streng kontrolliert, aber an der Stelle haben sie das tatsächlich sehr genau genommen.

Die maximale Unterbrechung steht im Übrigen bereits seit 2001 in der HMR. Erst 10 Tage, später 14.

Aber ja, was interessiert uns das Geschwätz von gestern? 😂😂

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physiobaerbel schrieb:

Zu den Behandlungsunterbrechungen habe ich jetzt mal eine Frage. Ich bin selbst Physiotherapeutin, allerdings seit 3 Jahren krankheitsbedingt raus aus dem Beruf. Bekomme 2x/ Woche MLD 45. Heute habe ich mich mit der PI der Praxis wo ich hingehe gestritten. Bzw. habe sie gefragt warum die Daten nicht korrekt geschrieben werden. Sie müssten 2x / Woche datieren, da es so auf der VO steht. Sie würden diese sonst nicht bezahlt bekommen. Das wäre jetzt neu. Auch wenn ich krank bin oder auch die Therapeutin krank ist. Also ich kenne es so, das das einfach als Begründung auf die VO geschrieben wird. Alles andere ist Betrug für mich. Sie hat jetzt einfach ohne mein Wissen die Behandlungsfrequenz von der Ärztin ändern lassen, was ich schon sehr übergriffig finde. Meiner Meinung nach sind die ganz einfach zu faul mal eine Begründung auf die VO zu schreiben. Auf alle Fälle werde ich die Konsequenz ziehen, und mir ab Januar eine neue Praxis suchen.

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die neue
03.12.2024 17:38
Die Antwort der PI ist Quatsch. Man kann so oft unterbrechen, wie man möchte, solange das Therapieziel erreicht wird und die VO in der vorgeschriebenen Zeit fertig wird. Die vorgeschriebene Zeit sind 3 Monate ab Therapiebeginn bei 6er-VO und 6 Monate ab Therapiebeginn für alles über 6er-VO. Ob das sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Bei einer Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen wird ein "F" für Ferien oder "K" für krank zwischen die beiden Daten geschrieben. Es muß auch keine "Begründung" geschrieben werden, sondern nur einer dieser Buchstaben. Und wenn die Lady das auch nicht macht, darf ihr deswegen noch nicht mal gekürzt werden.
Ich hätte sonst ein echtes Problem, wenn ich 2 Wochen in Urlaub bin oder meine Patienten, dann haben sie nämlich immer eine Unterbrechung von mehr als 2 Wochen.
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Die Antwort der PI ist Quatsch. Man kann so oft unterbrechen, wie man möchte, solange das Therapieziel erreicht wird und die VO in der vorgeschriebenen Zeit fertig wird. Die vorgeschriebene Zeit sind 3 Monate ab Therapiebeginn bei 6er-VO und 6 Monate ab Therapiebeginn für alles über 6er-VO. Ob das sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Bei einer Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen wird ein "F" für Ferien oder "K" für krank zwischen die beiden Daten geschrieben. Es muß auch keine "Begründung" geschrieben werden, sondern nur einer dieser Buchstaben. Und wenn die Lady das auch nicht macht, darf ihr deswegen noch nicht mal gekürzt werden. Ich hätte sonst ein echtes Problem, wenn ich 2 Wochen in Urlaub bin oder meine Patienten, dann haben sie nämlich immer eine Unterbrechung von mehr als 2 Wochen.
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physiobaerbel
04.12.2024 12:35
Recht herzlichen Dank, war ja auch meine Rede.
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Recht herzlichen Dank, war ja auch meine Rede.
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physiobaerbel schrieb:

Recht herzlichen Dank, war ja auch meine Rede.

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die neue schrieb:

Die Antwort der PI ist Quatsch. Man kann so oft unterbrechen, wie man möchte, solange das Therapieziel erreicht wird und die VO in der vorgeschriebenen Zeit fertig wird. Die vorgeschriebene Zeit sind 3 Monate ab Therapiebeginn bei 6er-VO und 6 Monate ab Therapiebeginn für alles über 6er-VO. Ob das sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Bei einer Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen wird ein "F" für Ferien oder "K" für krank zwischen die beiden Daten geschrieben. Es muß auch keine "Begründung" geschrieben werden, sondern nur einer dieser Buchstaben. Und wenn die Lady das auch nicht macht, darf ihr deswegen noch nicht mal gekürzt werden.
Ich hätte sonst ein echtes Problem, wenn ich 2 Wochen in Urlaub bin oder meine Patienten, dann haben sie nämlich immer eine Unterbrechung von mehr als 2 Wochen.

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Lars van Ravenzwaaij
03.12.2024 18:38
@physiobaerbel Dann haue die PI mal § 7 Abs 3a des Bundesrahmenvertrags um die Ohren!

(3a) Eine Verordnung mit bis zu 6 verordneten Behandlungseinheiten verliert 3 Monate, eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheiten 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit. Die Behandlung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung abzubrechen.

Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit.

Die Behandlung kann in den Ausnahmefällen
a) therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung (T),
b) Krankheit der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (K) und
c) Ferien bzw. Urlaub der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (F)

länger als 14 Kalendertage unterbrochen werden.


Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) auf dem Verordnungsblatt.

Die Beurteilung, ob durch die Dauer der Unterbrechung das Therapieziel gefährdet ist, obliegt dabei allein dem Leistungserbringer. Es muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird. Behandlungsunterbrechungen stellen keine Abweichung von der Frequenz dar. Werden die vorgenannten Regeln eingehalten, gelten die Verordnungen auch über die 12-Wochenfrist gemäß § 7 Absatz 6 HeilM-RL hinaus.

Du kannst das gesamte Vertragswerk auch selbst downloaden: Vereinbarungen im Bereich Physiotherapie - GKV-Spitzenverband
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• JürgenK
• Evemarie Kaiser
• physiobaerbel
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[mention]physiobaerbel[/mention] Dann haue die PI mal § 7 Abs 3a des Bundesrahmenvertrags um die Ohren! [zitat](3a) Eine Verordnung mit bis zu 6 verordneten Behandlungseinheiten verliert 3 Monate, eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheiten 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit. Die Behandlung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung abzubrechen. Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. [b]Die Behandlung kann in den Ausnahmefällen[/b] [i][b]a) therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung (T),[/b] [b]b) Krankheit der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (K) und[/b] [b]c) Ferien bzw. Urlaub der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (F)[/i] länger als 14 Kalendertage unterbrochen werden. [/b] [b]Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) auf dem Verordnungsblatt.[/b] Die Beurteilung, ob durch die Dauer der Unterbrechung das Therapieziel gefährdet ist, obliegt dabei allein dem Leistungserbringer. Es muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird. [u]Behandlungsunterbrechungen stellen keine Abweichung von der Frequenz dar.[/u] Werden die vorgenannten Regeln eingehalten, gelten die Verordnungen auch über die 12-Wochenfrist gemäß § 7 Absatz 6 HeilM-RL hinaus.[/zitat] Du kannst das gesamte Vertragswerk auch selbst downloaden: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/125_physio/125_physiotherapie.jsp
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physiobaerbel
04.12.2024 12:40
Recht herzlichen Dank, wollte nur noch mal auf Nummer Sicher gehen. Ich als Physiotherpeutin a.D. habe doch Ahnung, ihrer Meinung nach. Es hat sich doch soo viel geändert. Ich werde nur immer wieder unterschätzt, da ich alles nach recherchiere. Und die denken, die können mich für blöd hinstellen.
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• Lars van Ravenzwaaij
Recht herzlichen Dank, wollte nur noch mal auf Nummer Sicher gehen. Ich als Physiotherpeutin a.D. habe doch Ahnung, ihrer Meinung nach. Es hat sich doch soo viel geändert. Ich werde nur immer wieder unterschätzt, da ich alles nach recherchiere. Und die denken, die können mich für blöd hinstellen.
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physiobaerbel schrieb:

Recht herzlichen Dank, wollte nur noch mal auf Nummer Sicher gehen. Ich als Physiotherpeutin a.D. habe doch Ahnung, ihrer Meinung nach. Es hat sich doch soo viel geändert. Ich werde nur immer wieder unterschätzt, da ich alles nach recherchiere. Und die denken, die können mich für blöd hinstellen.

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Lars van Ravenzwaaij
04.12.2024 12:45
@physiobaerbel Das mit der Frequenzen unterschreiten war noch nie ein Problem. Und dafür Urkundefälschung betreiben?

BTW, wenn du als Versicherte ein gefälschtes Datum unterschreibst, machst du dich ebenfalls strafbar. Das haben vor Jahren in Nord-Deutschland etliche GKV-Versicherten zu spüren bekommen.
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[mention]physiobaerbel[/mention] Das mit der Frequenzen unterschreiten war noch nie ein Problem. Und dafür Urkundefälschung betreiben? BTW, wenn du als Versicherte ein gefälschtes Datum unterschreibst, machst du dich ebenfalls strafbar. Das haben vor Jahren in Nord-Deutschland etliche GKV-Versicherten zu spüren bekommen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@physiobaerbel Das mit der Frequenzen unterschreiten war noch nie ein Problem. Und dafür Urkundefälschung betreiben?

BTW, wenn du als Versicherte ein gefälschtes Datum unterschreibst, machst du dich ebenfalls strafbar. Das haben vor Jahren in Nord-Deutschland etliche GKV-Versicherten zu spüren bekommen.

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physiobaerbel
04.12.2024 12:51
@Lars van Ravenzwaaij
Deshalb bestehe ich morgen darauf, die Daten nochmals zu kontrollieren. Ich habe auch schon mehrmals daruf hingewiesen, das die Daten mit Kuli und nicht mit Bleistift geschrieben. Könnte ich ja eigentlich mal übergriffig werden, und das Datum selbst rein schreiben?! Nein mache ich nicht.
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] Deshalb bestehe ich morgen darauf, die Daten nochmals zu kontrollieren. Ich habe auch schon mehrmals daruf hingewiesen, das die Daten mit Kuli und nicht mit Bleistift geschrieben. Könnte ich ja eigentlich mal übergriffig werden, und das Datum selbst rein schreiben?! Nein mache ich nicht.
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physiobaerbel schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij
Deshalb bestehe ich morgen darauf, die Daten nochmals zu kontrollieren. Ich habe auch schon mehrmals daruf hingewiesen, das die Daten mit Kuli und nicht mit Bleistift geschrieben. Könnte ich ja eigentlich mal übergriffig werden, und das Datum selbst rein schreiben?! Nein mache ich nicht.

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Lars van Ravenzwaaij
04.12.2024 12:53
@physiobaerbel Warum würdest du nicht selbst datieren? Machen meine Patienten manchmal auch (sogar inkl. Leistungskürzel). Spart mir wieder Arbeit .😂😂
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• Leni C.
• die neue
[mention]physiobaerbel[/mention] Warum würdest du nicht selbst datieren? Machen meine Patienten manchmal auch (sogar inkl. Leistungskürzel). Spart mir wieder Arbeit .😂😂
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@physiobaerbel Warum würdest du nicht selbst datieren? Machen meine Patienten manchmal auch (sogar inkl. Leistungskürzel). Spart mir wieder Arbeit .😂😂

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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@physiobaerbel Dann haue die PI mal § 7 Abs 3a des Bundesrahmenvertrags um die Ohren!

(3a) Eine Verordnung mit bis zu 6 verordneten Behandlungseinheiten verliert 3 Monate, eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheiten 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit. Die Behandlung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung abzubrechen.

Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit.

Die Behandlung kann in den Ausnahmefällen
a) therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung (T),
b) Krankheit der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (K) und
c) Ferien bzw. Urlaub der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (F)

länger als 14 Kalendertage unterbrochen werden.


Der zugelassene Leistungserbringer begründet der Krankenkasse die Überschreitung der Zeitintervalle mit den vorgenannten Buchstaben (T, F und K) auf dem Verordnungsblatt.

Die Beurteilung, ob durch die Dauer der Unterbrechung das Therapieziel gefährdet ist, obliegt dabei allein dem Leistungserbringer. Es muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird. Behandlungsunterbrechungen stellen keine Abweichung von der Frequenz dar. Werden die vorgenannten Regeln eingehalten, gelten die Verordnungen auch über die 12-Wochenfrist gemäß § 7 Absatz 6 HeilM-RL hinaus.

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LukiLulu
08.01.2025 22:17
Hallo, hab mal RV nochmal angeschaut..werde leider nicht schlau draus...aber wie lange darf man "Ferienunterbrechung" an Tagen machen? Also bis wann muss die späteste Behandlung nach den Ferien wieder begonnen werden..

Danke
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Hallo, hab mal RV nochmal angeschaut..werde leider nicht schlau draus...aber wie lange darf man "Ferienunterbrechung" an Tagen machen? Also bis wann muss die späteste Behandlung nach den Ferien wieder begonnen werden.. Danke
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Lars van Ravenzwaaij
08.01.2025 22:29
@LukiLulu ganz simpel, es gibt keine Höchstgrenze für die Unterbrechung. Weder für die Anzahl noch der Dauer der Unterbrechungen.

Nur eine Regel gibt es, eine VO mit bis zu 6 Behandlungen verliert 3 Monate nach der erste Behandlung sein Gültigkeit. Eine VO mit mehr als 6 Behandlungen analog nach 6 Monate.
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[mention]LukiLulu[/mention] ganz simpel, es gibt keine Höchstgrenze für die Unterbrechung. Weder für die Anzahl noch der Dauer der Unterbrechungen. Nur eine Regel gibt es, eine VO mit bis zu 6 Behandlungen verliert 3 Monate nach der erste Behandlung sein Gültigkeit. Eine VO mit mehr als 6 Behandlungen analog nach 6 Monate.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@LukiLulu ganz simpel, es gibt keine Höchstgrenze für die Unterbrechung. Weder für die Anzahl noch der Dauer der Unterbrechungen.

Nur eine Regel gibt es, eine VO mit bis zu 6 Behandlungen verliert 3 Monate nach der erste Behandlung sein Gültigkeit. Eine VO mit mehr als 6 Behandlungen analog nach 6 Monate.

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LukiLulu
09.01.2025 12:04
Ok...nächdte und letzte frage:so einmal F für pat..dann 2 Behandlungen dann F für PT auf dem selben patientenrezept..sollte machbar sein da ja nichts steht...oder?
Vielen Dank für Auskunft...
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Ok...nächdte und letzte frage:so einmal F für pat..dann 2 Behandlungen dann F für PT auf dem selben patientenrezept..sollte machbar sein da ja nichts steht...oder? Vielen Dank für Auskunft...
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LukiLulu schrieb:

Ok...nächdte und letzte frage:so einmal F für pat..dann 2 Behandlungen dann F für PT auf dem selben patientenrezept..sollte machbar sein da ja nichts steht...oder?
Vielen Dank für Auskunft...

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Sabine Rabbel
09.01.2025 12:24
Ja, wäre okay so. Bei F und K muss auch nicht dazugeschrieben werden, wer im Urlaub oder krank war.
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• LukiLulu
Ja, wäre okay so. Bei F und K muss auch nicht dazugeschrieben werden, wer im Urlaub oder krank war.
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Sabine Rabbel schrieb:

Ja, wäre okay so. Bei F und K muss auch nicht dazugeschrieben werden, wer im Urlaub oder krank war.

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LukiLulu schrieb:

Hallo, hab mal RV nochmal angeschaut..werde leider nicht schlau draus...aber wie lange darf man "Ferienunterbrechung" an Tagen machen? Also bis wann muss die späteste Behandlung nach den Ferien wieder begonnen werden..

Danke



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