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Neues Thema
Praxisbesonderheiten
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dexter
12.02.2013 09:16
Hallo!

Ich ging bis jetzt davon aus, dass bei der extrabudgetären Verordnung die Praxisbesonderheiten im Gegensatz zur Langfristgenehmigung schon ab der Erstverordnung berücksichtigt werden, also VO mit ICD-10-Kodierung als Praxisbesonderheit ab Erst-VO extrabudgetär, VO mit ICD-10-Kodierung als Langfristgenehmigung erst nach Durchlaufen des Regelfalles extrabudgetär. Ist das richtig?

Gruß, dexter
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Hallo! Ich ging bis jetzt davon aus, dass bei der extrabudgetären Verordnung die Praxisbesonderheiten im Gegensatz zur Langfristgenehmigung schon ab der Erstverordnung berücksichtigt werden, also VO mit ICD-10-Kodierung als Praxisbesonderheit ab Erst-VO extrabudgetär, VO mit ICD-10-Kodierung als Langfristgenehmigung erst nach Durchlaufen des Regelfalles extrabudgetär. Ist das richtig? Gruß, dexter
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dexter schrieb:

Hallo!

Ich ging bis jetzt davon aus, dass bei der extrabudgetären Verordnung die Praxisbesonderheiten im Gegensatz zur Langfristgenehmigung schon ab der Erstverordnung berücksichtigt werden, also VO mit ICD-10-Kodierung als Praxisbesonderheit ab Erst-VO extrabudgetär, VO mit ICD-10-Kodierung als Langfristgenehmigung erst nach Durchlaufen des Regelfalles extrabudgetär. Ist das richtig?

Gruß, dexter

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morpheus-06
12.02.2013 09:21
Das ist so richtig, Praxisbesonderheiten (Anlage 1) ab Erst-Vo. möglich, langfristiger Heilmittelbedarf (Anlage 2) nur bei Vo. adR.
Quelle: Merkblatt des GKV Spitzenverbandes / KBV und des G-BA.

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Das ist so richtig, Praxisbesonderheiten (Anlage 1) ab Erst-Vo. möglich, langfristiger Heilmittelbedarf (Anlage 2) nur bei Vo. adR. Quelle: Merkblatt des GKV Spitzenverbandes / KBV und des G-BA.
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dexter
12.02.2013 10:45
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

dexter
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Vielen Dank für die schnelle Antwort! dexter
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dexter schrieb:

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morpheus-06 schrieb:

Das ist so richtig, Praxisbesonderheiten (Anlage 1) ab Erst-Vo. möglich, langfristiger Heilmittelbedarf (Anlage 2) nur bei Vo. adR.
Quelle: Merkblatt des GKV Spitzenverbandes / KBV und des G-BA.



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