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ich habe eine Frage zur korrekten Rechnungsstellung nach dem Tod eines Patienten:
Wenn ein privat versicherter Patient verstorben ist, wie sollte in diesem Fall die Rechnung adressiert werden?
Bislang wurden alle Rechnungen auf den Patienten selbst ausgestellt. Nach dem Tod stellt sich nun die Frage:
Soll die Rechnung weiterhin auf den Namen des verstorbenen Patienten ausgestellt werden: z.b Herr Bauer-wie es für die private Krankenversicherung üblich ist, oder muss sie rechtlich korrekt an "die Erben von Herrn/Frau XY" adressiert werden?
Gibt es hier offizielle Vorgaben oder Erfahrungen aus der Praxis?
LG
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"Warum sollen wir Junior €700 erstatten wenn Senior bei uns versichert war?"
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Papa Alpaka schrieb:
Weiter an den Verstorbenen adressieren, sonst haust du der Erbengemeinschaft auch noch Stress mit eventuellen dritten Kostenträgern an die Backe.
"Warum sollen wir Junior €700 erstatten wenn Senior bei uns versichert war?"
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Leni C. schrieb:
Ich würde immer an den Verstorbenen adressieren .
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Papa Alpaka schrieb:
...und dann mal schauen was passiert - manche Erbengemeinschaften sind gut organisiert und arbeiten die offenen/begründeten Rechnungen zügig ab, ich habe aber auch schonmal ein Jahr auf €1.200 gewartet weil's über einen Nachlassverwalter ging der erstmal auf alle Rechnungen und unerwarteten Mahnungen gewartet hat.
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ali schrieb:
@Papa Alpaka manchmal geht man da auch leer aus. Wir letztes Jahr zweimal, wobei in einem Fall besteht noch Resthoffnung...
Den "der letzte Scheck soll platzen"-Privatpatienten habe ich dann halt auf Barzahlung *vor* der Behandlung bzw. Vorkasserechnung umgestellt. Hat er sehr gut verstanden 😊
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Papa Alpaka schrieb:
@ali 🤷♂️ das ist Betriebsrisiko.
Den "der letzte Scheck soll platzen"-Privatpatienten habe ich dann halt auf Barzahlung *vor* der Behandlung bzw. Vorkasserechnung umgestellt. Hat er sehr gut verstanden 😊
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ali schrieb:
@Papa Alpaka vor ein paar Jahren waren die PKV Sachbearbeiter noch kulant diesbezüglich, mittlerweile grätscht immer die Rechtsabteilung rein...wobei wenn sie wollten könnten sie eine abgesprochene Direktabrechnung machen...
Kannst du bei einem Verstorbenen aber nicht mehr machen wink
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Leni C. schrieb:
@Papa Alpaka
Kannst du bei einem Verstorbenen aber nicht mehr machen wink
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ali schrieb:
@Leni C. was...? Vorkasse geht doch...empfiehlt natürlich auch der Anwalt...
bei einem bereits Verstorbenen ??? Ansonsten natürlich .
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Leni C. schrieb:
@ali
bei einem bereits Verstorbenen ??? Ansonsten natürlich .
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postri-77 schrieb:
Liebe Community,
ich habe eine Frage zur korrekten Rechnungsstellung nach dem Tod eines Patienten:
Wenn ein privat versicherter Patient verstorben ist, wie sollte in diesem Fall die Rechnung adressiert werden?
Bislang wurden alle Rechnungen auf den Patienten selbst ausgestellt. Nach dem Tod stellt sich nun die Frage:
Soll die Rechnung weiterhin auf den Namen des verstorbenen Patienten ausgestellt werden: z.b Herr Bauer-wie es für die private Krankenversicherung üblich ist, oder muss sie rechtlich korrekt an "die Erben von Herrn/Frau XY" adressiert werden?
Gibt es hier offizielle Vorgaben oder Erfahrungen aus der Praxis?
LG
Ich würde wenigstens ein Begleitschreiben darzulegen mit Kondolenz und erklären warum die Rechnungsstellung eben trotzdem an den Verstorbenen geht ( rechtliche Gründe usw.)
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Leni C. schrieb:
Kannst ja , wenn bekannt , auch adressieren an : den Namen des Verstorbenen , zu Händen von ( wenn dir die Angehörigen bekannt sind ) . Auf jeden Fall sollte der Name des Verstorbenen drauf stehen , schon um eine Erstattung von der Versicherung zu bekommen .
Ich würde wenigstens ein Begleitschreiben darzulegen mit Kondolenz und erklären warum die Rechnungsstellung eben trotzdem an den Verstorbenen geht ( rechtliche Gründe usw.)
Die Rechnung selbst muss auf jeden Fall auf den Namen des Verstorbenen ausgestellt werden, wieso sollte die Versicherung diese sonst erstatten?
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die neue schrieb:
sabine963 schrieb am 30.03.2025 13:01 Uhr:Ist das nicht irgendwie pietätlos? Mal abgesehen von rechtlichen Standpunkt. Wie geht's einer Witwe wenn sie ne Rechnung adressiert an ihren verstorbenen Mann aus dem Briefkasten zieht? Zumal hier ja bekannt ist dass er verstorben ist. Man stellt also ganz bewusst eine Rechnung für einen Toten aus. Arztrechnungen, Krankenhausrechnungen, etc. werden doch auch alle auf den Verstorbenen ausgestellt. Er ist doch derjenige, der behandelt wurde. Da werden ggf. noch viele Rechnungen kommen, und die Witwe weiß ja schließlich, dass da noch was kommt.
Ich würde wenigstens ein Begleitschreiben darzulegen mit Kondolenz und erklären warum die Rechnungsstellung eben trotzdem an den Verstorbenen geht ( rechtliche Gründe usw.)
Die Rechnung selbst muss auf jeden Fall auf den Namen des Verstorbenen ausgestellt werden, wieso sollte die Versicherung diese sonst erstatten?
Die Rechnung wie üblich dahin schicken wo sie immer geht
Mit getrennter Post ein mitfühlendes Kondolenzuschreiben
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Mokkatorte schrieb:
Ganz einfach:
Die Rechnung wie üblich dahin schicken wo sie immer geht
Mit getrennter Post ein mitfühlendes Kondolenzuschreiben
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sabine963 schrieb:
Ist das nicht irgendwie pietätlos? Mal abgesehen von rechtlichen Standpunkt. Wie geht's einer Witwe wenn sie ne Rechnung adressiert an ihren verstorbenen Mann aus dem Briefkasten zieht? Zumal hier ja bekannt ist dass er verstorben ist. Man stellt also ganz bewusst eine Rechnung für einen Toten aus.
Ich würde wenigstens ein Begleitschreiben darzulegen mit Kondolenz und erklären warum die Rechnungsstellung eben trotzdem an den Verstorbenen geht ( rechtliche Gründe usw.)
Nach meinem Gefühl sollte die Rechnung weiterhin auf den Namen des Verstorbenen ausgestellt werden. Den Umschlag würde ich jedoch adressieren an:
z. Hd. der Erbengemeinschaft nach: Name der Patienten
Übrigens:
ist mir weiterhin unklar, warum wir überhaupt auf Rechnung arbeiten.
In nahezu allen Bereichen gilt Vorkasse – sei es bei Lebensmitteln oder bei Dienstleistungen wie vom Schreiner, in der Kfz-Werkstatt und vielen anderen mir bekannten Branchen.
Man muss schon ein sehr guter und langjähriger Kunde sein, um irgendwo ein Zahlungsziel von 7 Tagen eingeräumt zu bekommen.
Selbst dann gilt üblicherweise ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. Das betrifft natürlich nur Waren – der Verkäufer hat also die Möglichkeit, die Ware zurückzufordern, wenn sie nicht bezahlt wird.
Unsere Leistungen hingegen sind nicht rückgabefähig, nicht rückerstattbar oder nicht umkehrbar.
Gerade deshalb finde ich, dass es grundsätzlich Vorkasse sein sollte – aus Prinzip.
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eim schrieb:
Also wenn du in deiner Werkstatt oder bei Schreiner in Vorkasse gehen musst dann stimmt bei deiner Zahlungsmoral wohl etwas nicht. Und bei Lebensmitteln erhäst du DEIN Produkt sofort.Sorry, aber beim Anwalt oder Steuerberater bekomme ich die Rechnung auch erst nach geleisteter Dienstleistung .Den Untersied zwischen Dienstleistund und Sachleistung bzw. Materialleistung muss ich ja wohl nicht auch noch erklären.
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Leni C. schrieb:
Das kannst du ja auch unbenommen in deiner Praxis als Regel aufstellen , steht dir ja frei . Aber mal so ganz nebenbei : Bei Lebensmitteln ? Da wird an der Kasse beim Kauf abgerechnet . Bei Handwerkern ? Die machen einen Kostenvoranschlag , nach Ausführung der Arbeiten wird endabgerechnet . In der KFZ_ Werkstatt ? Gibts auch einen Voranschlag , auch da wird zum Schluß abgerechnet und bezahlt .
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Stern22 schrieb:
Meine Privatpatienten bezahlen zum Beginn der Behandlung den vollständigen Preis mit dem Hinweis einer Gutschrift, falls wir weniger Einheiten benötigen. Das wurde von meinen Patienten bisher nicht in Frage gestellt. Dazu muss man sagen, das meine Praxis noch recht neu ist und ich somit niemand eine Veränderung mitteilen muss, sondern am Telefon bei der Aufnahme schon das Prozedere kurz anreiße und dann ist es halt so.
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postri-77 schrieb:
Das Beileidschreiben habe ich natürlich bereits vorbereitet.
Nach meinem Gefühl sollte die Rechnung weiterhin auf den Namen des Verstorbenen ausgestellt werden. Den Umschlag würde ich jedoch adressieren an:
z. Hd. der Erbengemeinschaft nach: Name der Patienten
Übrigens:
ist mir weiterhin unklar, warum wir überhaupt auf Rechnung arbeiten.
In nahezu allen Bereichen gilt Vorkasse – sei es bei Lebensmitteln oder bei Dienstleistungen wie vom Schreiner, in der Kfz-Werkstatt und vielen anderen mir bekannten Branchen.
Man muss schon ein sehr guter und langjähriger Kunde sein, um irgendwo ein Zahlungsziel von 7 Tagen eingeräumt zu bekommen.
Selbst dann gilt üblicherweise ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. Das betrifft natürlich nur Waren – der Verkäufer hat also die Möglichkeit, die Ware zurückzufordern, wenn sie nicht bezahlt wird.
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Gerade deshalb finde ich, dass es grundsätzlich Vorkasse sein sollte – aus Prinzip.
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