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  1. Neue Beiträge Alle Foren Blankoverordnung M75.4 dann M75.1

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Neues Thema
M75.4 dann M75.1
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Dominique k.
21.05.2025 10:42
Hallo zusammen,
ich habe am 17.03 eine Blankoverordnung mit ICD 10 Code M75.4 bekommen. Sind noch keine 16 Wochen. Jetzt kommt die Folgeverordnung mit M75.1. Datum 19.05. Kann ich die beginnen, da es zuerst ein Impingemment-Syndrom war und nach MRT jetzt eine Läsion der Rotatorenmanschette fest gestellt wurde?
Darf ich dann die PD auch wieder machen?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Danke
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Hallo zusammen, ich habe am 17.03 eine Blankoverordnung mit ICD 10 Code M75.4 bekommen. Sind noch keine 16 Wochen. Jetzt kommt die Folgeverordnung mit M75.1. Datum 19.05. Kann ich die beginnen, da es zuerst ein Impingemment-Syndrom war und nach MRT jetzt eine Läsion der Rotatorenmanschette fest gestellt wurde? Darf ich dann die PD auch wieder machen? Würde mich über eine Antwort sehr freuen. Danke
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Dominique k. schrieb:

Hallo zusammen,
ich habe am 17.03 eine Blankoverordnung mit ICD 10 Code M75.4 bekommen. Sind noch keine 16 Wochen. Jetzt kommt die Folgeverordnung mit M75.1. Datum 19.05. Kann ich die beginnen, da es zuerst ein Impingemment-Syndrom war und nach MRT jetzt eine Läsion der Rotatorenmanschette fest gestellt wurde?
Darf ich dann die PD auch wieder machen?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Danke

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Sabine Rabbel
21.05.2025 11:03
Nee, solange es um die gleiche Seite geht bzw. sich aus beiden VOen nicht glasklar ergibt, dass es mal nur um die eine und mal nur um die andere Schulter geht, darf innerhalb der 16 Wochen überhaupt nichts für die Schulter(n) verordnet bzw. angenommen werden, auch nicht mit abweichendem ICD-10-Code.
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• Lars van Ravenzwaaij
• sabine963
Nee, solange es um die gleiche Seite geht bzw. sich aus beiden VOen nicht glasklar ergibt, dass es mal nur um die eine und mal nur um die andere Schulter geht, darf innerhalb der 16 Wochen überhaupt nichts für die Schulter(n) verordnet bzw. angenommen werden, auch nicht mit abweichendem ICD-10-Code.
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Sabine Rabbel schrieb:

Nee, solange es um die gleiche Seite geht bzw. sich aus beiden VOen nicht glasklar ergibt, dass es mal nur um die eine und mal nur um die andere Schulter geht, darf innerhalb der 16 Wochen überhaupt nichts für die Schulter(n) verordnet bzw. angenommen werden, auch nicht mit abweichendem ICD-10-Code.

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SNS37
21.05.2025 11:39
Steht denn irgendwo geschrieben, dass so etwas nicht möglich wäre?

Da sich aber hier die Diagnose grundsätzlich verändert hat und auch aus der Ampel nun ein BVB wird, der mich dann zeitgleich keine 9% Abzug mehr kostet, würde ich die Ampel VO ruhen lassen, bzw. mit einer Begründung abbrechen.

Aber, wie eingangs geschrieben, ich finde auch keinen Passus, dass bei einem unterschiedlichen ICD 10 Code, nicht auch beides parallel möglich wären.

Oder steht doch, für so einen Fall, irgendwas in den Verträgen?
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Steht denn irgendwo geschrieben, dass so etwas nicht möglich wäre? Da sich aber hier die Diagnose grundsätzlich verändert hat und auch aus der Ampel nun ein BVB wird, der mich dann zeitgleich keine 9% Abzug mehr kostet, würde ich die Ampel VO ruhen lassen, bzw. mit einer Begründung abbrechen. Aber, wie eingangs geschrieben, ich finde auch keinen Passus, dass bei einem unterschiedlichen ICD 10 Code, nicht auch beides parallel möglich wären. Oder steht doch, für so einen Fall, irgendwas in den Verträgen?
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Lars van Ravenzwaaij
21.05.2025 12:15
@SNS37 Dann lese mal die Anlage 1, Kapitel B, Ziffer 1, Nr. 7 Vertrag über die BVO.

Die musst auf die ursprüngliche BVO bis Ende der 16 Wochen behandeln. Während dieses Zeitraums darf keine weitere BVO, auch nicht bei ICD-Wechsel angenommen werden.
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• JürgenK
• Kitane
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• Secretary
• sabine963
[mention]SNS37[/mention] Dann lese mal die Anlage 1, Kapitel B, Ziffer 1, Nr. 7 Vertrag über die BVO. Die musst auf die ursprüngliche BVO bis Ende der 16 Wochen behandeln. Während dieses Zeitraums darf keine weitere BVO, auch nicht bei ICD-Wechsel angenommen werden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@SNS37 Dann lese mal die Anlage 1, Kapitel B, Ziffer 1, Nr. 7 Vertrag über die BVO.

Die musst auf die ursprüngliche BVO bis Ende der 16 Wochen behandeln. Während dieses Zeitraums darf keine weitere BVO, auch nicht bei ICD-Wechsel angenommen werden.

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SNS37 schrieb:

Steht denn irgendwo geschrieben, dass so etwas nicht möglich wäre?

Da sich aber hier die Diagnose grundsätzlich verändert hat und auch aus der Ampel nun ein BVB wird, der mich dann zeitgleich keine 9% Abzug mehr kostet, würde ich die Ampel VO ruhen lassen, bzw. mit einer Begründung abbrechen.

Aber, wie eingangs geschrieben, ich finde auch keinen Passus, dass bei einem unterschiedlichen ICD 10 Code, nicht auch beides parallel möglich wären.

Oder steht doch, für so einen Fall, irgendwas in den Verträgen?

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Secretary
21.05.2025 12:18
 Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf
für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere
Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des
Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind
weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit
unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).
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• Lars van Ravenzwaaij
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• sabine963
[i] Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf[/i] [i]für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere[/i] [i]Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des[/i] [i]Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind[/i] [i]weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit[/i] [i]unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).[/i]
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Secretary schrieb:

 Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf
für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere
Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des
Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind
weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit
unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).



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