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Abrechnung mit den BG: Zulassung überprüfen!
22.09.2000 • 0 Kommentare

Auch wer meint, eine Zulassung zur Behandlung von Patienten der Unfallversicherungsträger zu haben, kann sich irren! Eines Tages kann es aus heiterem Himmel Ärger bei der Rezeptabrechnung geben. Auch die Unfallversicherungsträger prüfen auf Grund des verstärkten Einsatzes der EDV heute umfangreicher als früher. Diese Arbeiten nehmen viel Zeit in Anspruch und erstrecken sich über einen größeren Zeitraum bzw. werden von Fall zu Fall aufgearbeitet. Das genaue System bei den vielen unterschiedlichen Berufsgenossenschaften bzw. den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die hierfür zuständig sind, kennen wird nicht.

Welche Fehlerquellen gibt es? Wer seit Jahr und Tag mit den Unfallversicherungsträgern abrechnet, muss nicht unbedingt eine Zulassung haben. Diese Fälle dürfen zwar sehr gering sein, aber vorkommen. Wer aber seit Jahren abrechnet, wird sich den Unfallversicherungsträgern gegenüber im Zweifelsfall immer darauf berufen können, dass ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Die Gewähr, dass im Streitfall jedes Gericht das auch so sieht, kann natürlich nicht übernommen werden. Zunächst sollte man einmal in den Unterlagen nachsehen, ob man eine Zulassung zu den Unfallversicherungsträgern hat und diese gesondert, jederzeit greifbar aufbewahren. Taucht eine solche Zulassung nicht auf, liegt es möglicherweise daran, dass Zulassungsfragen noch vor fünf oder 10 Jahren nicht so streng wie heute gesehen wurden. Da früher die Rezeptformulare denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprachen - nur anders angekreuzt waren - wurde allein schon vom äußeren Anschein her nicht so viel Wert auf die Zulassungsfragen gelegt.

Auch bei einer Praxisübergabe kann es häufig vorkommen, dass der Erwerber oder Übernehmer die Zulassung zu den Unfallversicherungsträgern als gegeben hinnimmt und sich nicht weiter darum kümmert. Das ist nicht richtig. Bei Übernahme einer Praxis hat der neue Inhaber sich natürlich mit den Berufsgenossenschaften in Verbindung zu setzen, um ein Vertragsverhältnis zu begründen. Die Zulassung ist nicht vererblich oder geht nicht durch Kauf über! Es kommt immer auf die persönlichen Voraussetzungen jedes Praxisinhabers an, natürlich auch auf die Praxiseinrichtung, die aber dann in Ordnung ist, wenn sie den GKV-Anforderungen entspricht. Seit einigen Jahren ist auch eine besondere Erfahrung in der Behandlung Unfallverletzter nachzuweisen.

Quelle: VDB-Physiotherapieverband

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