**Physiotherapeut/in (m/w/d) –
Teilzeit 20–25 Stunden in
München**
Für unsere Praxis **Therapie am
Greinerberg in
München-Thalkirchen** suchen wir
Verstärkung in dauerhafter
Anstellung.
Du möchtest Patienten persönlich
begleiten, eigenständig arbeiten
und dich fachlich weiterentwickeln?
Dann freuen wir uns darauf, dich
kennenzulernen.
**Das bieten wir dir**
- Dauerhafte Anstellung mit etwa
20–25 Wochenstunden
- Arbeitszeiten und Verteilung der
Wochenstunden nach gemeins...
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Dass die Bundeswehr dann aber wieder drei Jahre benötigte, allein um einen neuen Rezeptvordruck für die Verschreibung einzuführen, ließ das Vertrauen in die Einrichtung sinken. 2017 rügte der Bundesrechnungshof scharf die „ausufernde Verschreibungspraxis“. So viel zur Geschichte Physiotherapie und Bundeswehr.
Kein Wunder also, dass KollegInnen nur bedingt den kursierenden Angaben trauen und bei ihren Berufsverbänden immer wieder Details zur Abrechnung nachfragen. Diesmal gab es wohl vermehrt Anfragen zur Behandlungsunterbrechung bei Patienten, die von der Bundeswehr kommen. Über den Deutschen Verband für Physiotherapie (ZVK) hat die Bundeswehr nun zu diesem Thema "verkünden lassen":
„Aktuell entsprechen die Unterbrechungstatbestände für Patienten denen des vdek-Rahmenvertrages. Bei einer Unterbrechung, die länger als 14 Tage andauert, ist der Grund für die Unterbrechung auf der Rückseite der Heilmittelverordnung schriftlich aufzutragen (Z.B. „Krankheit des Patienten“). Bitte verwenden Sie hierbei nicht die sonst üblichen Abkürzungen, da die Abrechnungsstelle der Bundeswehr diese nicht akzeptiert.“
Ein sichtlich misstrauischer Physiotherapeut und augenscheinlich gebranntes Kind, fragte nun insistierend nach, auf welcher Rechtsgrundlage diese Aussage basiere. Der ZVK verweist dabei auf den Artikel 75 Abs.3 SGB V. „Danach ist die Versorgung diese Personenkreises analog der Versorgung der Versicherten der Ersatzkassen sicherzustellen.“ Der ZVK betont dabei, dass er Vertrauen zu dieser Regelung habe, dass ein Mitarbeiter die Botschaft übersendet habe und es damit rechtlich bindend sei. Aus Erfahrung wissen nun aber auch andere Therapeuten, dass nicht alles, was Mitarbeiter von Krankenkassen kundgeben, auch verlässlich ist.
Nach längerer Recherche seitens des ZVK nun die rechtsverbindliche Formulierung:
§4 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (BwHFV): „Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern außerhalb der Bundeswehr erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der §75 Absatz 3 des SGB V.“ Danach gilt nach Rechtsauffassung des ZVKs der Rahmenvertrag der vdek.
Damit ist das geklärt!
Aber, und da hat der insistierend fragende Physiotherapeut Recht: Wenn der Rahmenvertrag der vdek gilt, dann gelten diese Regeln ohne Ausnahmen oder Sonderregelungen! „Meinungen oder Wünsche einzelner Mitarbeiter der Bundeswehr widersprechen somit dieser Rechtsgrundlage!“, so der Kollege. Stimmt! Oder?
Ul.Ma. / physio.de
BundeswehrRezeptRahmenvertragvdekZVK
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Philipp Morlock schrieb:
Gibt's eine Institution die kein Bundeswehr-Aequivalent hat?
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