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Belastungsgrenze: Krankenkassen berechnen noch immer einen zu niedrigen Kinderfreibetrag
Widersprüche der Versicherten bisher erfolglos. Ministerium will Fehler nicht korrigieren. Zuzahlungsrechner geändert.
31.08.2004 • 0 Kommentare

Kaum war das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) am 1. Januar in Kraft getreten, tauchten die ersten Ungereimtheiten auch. So machte beispielsweise die Verbraucherzentrale auf einen gravierenden Fehler aufmerksam. Der Kinderfreibetrag, der bei Berechnung der Zuzahlungs-Belastungsgrenze zugrunde gelegt wird, müsste nach den einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes um einen zusätzlichen Betrag für „Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf“ erhöht werden. Auch der Bundesrat forderte das Bundesgesundheitsministerium (BMGS) auf, den Fehler zu korrigieren. Die Krankenkassen jedoch erkannten den erhöhten Satz nicht an. Wir hatten am 12.03.04 ausführlich darüber berichtet und unseren Zuzahlungsrechner entsprechend verändert.

Viele Versicherte haben inzwischen Widerspruch gegen die offensichtlichen Falschberechnungen der Krankenkassen eingelegt. Die Kassen haben bisher alle Einsprüche abgelehnt und verweisen auf das BMGS, das nicht bereit ist, seine Rechtsauffassung zu revidieren. Den betroffenen Versicherten kann jetzt nur noch der Klageweg helfen. Noch ist kein Urteil ergangen und es ist zu befürchten, dass die Angelegenheit letztlich vor dem Bundessozialgericht entschieden werden muss. Mit einer schnellen Klärung ist deshalb nicht zu rechnen.

Wir haben uns jetzt entschlossen, den Zuzahlungsrechner wieder auf der Grundlage der gängigen Berechnungspraxis der Krankenkassen einzustellen, um nicht zusätzliche Verwirrung zu stiften. Dennoch schließen wir uns weiterhin der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale an und raten, Widerspruch einzulegen, wenn Krankenkassen statt des vollen Freibetrags von 5.808 Euro je Kind nur den reduzierten Satz von 3.648 Euro anerkennen wollen.


Artikel vom 12.03.04

Bericht der Verbraucherzentrale



Peter Appuhn
zuzahlung.de

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