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Krankenkassen müssen auch Heimbewohnern Hilfsmittel bezahlen
Das Bundessozialgericht verurteilte die AOK Niedersachsen in zwei Grundsatzurteilen zur Übernahme der Kosten von Dekubitus-Matratzen.
Das Bundessozialgericht hat ein patientenfreundliches Urteil gesprochen.
Zwei in einem Pflegewohnheim lebenden Heimbewohnerinnen leiden an schweren Dekubiti. Die beiden Frauen erhalten Leistungen der Pflegeversicherung Stufe III.
Eine der beiden Patientinnen ist nach einem Apoplex bettlägerig. Der behandelnde Arzt verordnete eine Wechseldruckmatratze, die laut Kostenvoranschlag 6000 DM kosten sollte. Die AOK Niederachsen lehnte die Übernahme der Kosten ab. Sie argumentierte, das Heim sei für die Versorgung mit Hilfsmitteln zuständig. Dieses hätte allerdings die Kosten auf die Bewohnerlinnen abgewälzt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen gab der beklagten Kasse Recht.
Die Anwälte der beiden Klägerinnen vertraten nun vor dem Bundessozialgericht den Standpunkt, es könne nicht sein, dass durch einen Heimaufenthalt die Ansprüche an die Krankenkasse verloren gingen. Ein Dekubitus sei eine Krankheit und die zur Behandlung erforderlichen Hilfsmittel müsse die Kasse auch bezahlen. Die BSG-Richter sahen das auch so. Für beide Patientinnen "fallen diese Hilfsmittel in die Zuständigkeit der Krankenkassen".
Aktenzeichen der BSG-Urteile: B 3 KR 9/02 R und B 3 KR 15/02 R
Zwei in einem Pflegewohnheim lebenden Heimbewohnerinnen leiden an schweren Dekubiti. Die beiden Frauen erhalten Leistungen der Pflegeversicherung Stufe III.
Eine der beiden Patientinnen ist nach einem Apoplex bettlägerig. Der behandelnde Arzt verordnete eine Wechseldruckmatratze, die laut Kostenvoranschlag 6000 DM kosten sollte. Die AOK Niederachsen lehnte die Übernahme der Kosten ab. Sie argumentierte, das Heim sei für die Versorgung mit Hilfsmitteln zuständig. Dieses hätte allerdings die Kosten auf die Bewohnerlinnen abgewälzt.
Das Landessozialgericht Niedersachsen gab der beklagten Kasse Recht.
Die Anwälte der beiden Klägerinnen vertraten nun vor dem Bundessozialgericht den Standpunkt, es könne nicht sein, dass durch einen Heimaufenthalt die Ansprüche an die Krankenkasse verloren gingen. Ein Dekubitus sei eine Krankheit und die zur Behandlung erforderlichen Hilfsmittel müsse die Kasse auch bezahlen. Die BSG-Richter sahen das auch so. Für beide Patientinnen "fallen diese Hilfsmittel in die Zuständigkeit der Krankenkassen".
Aktenzeichen der BSG-Urteile: B 3 KR 9/02 R und B 3 KR 15/02 R
Peter Appuhn
physio.de
Dekubitus
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