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Leinenzwang gelockert
Bundesverwaltungsgericht: Physiotherapeuten können beschränkte Heilpraktikererlaubnis erwerben. Teilprüfung notwendig.
27.08.2009 • 0 Kommentare
Lizenz: CC-BY •
Physiotherapeuten genießen hohe Wertschätzung bei den Richtern des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts. Ihre Kompetenz ist am Leipziger Simsonplatz unumstritten. Eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis befürwortet auch das Bundesverwaltungsgericht. Gleichwohl müsse überprüft werden, ob Physiotherapeuten die Grenzen ihrer Möglichkeiten bewusst sind, urteilten die Richter.

Den langen Weg durch die Instanzen mühte sich ein bayerischer Physiotherapeut. Zuhause wollte man seinem Begehren nicht nachkommen, die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf seinen Fachbereich ohne weitere Prüfung zu erlangen. Mit Hilfe des Rechtsanwalts Christian Bill, dem juristischen Pionier in Sachen Physiotherapieheilpraktiker, stritt der Therapeut gestern in Leipzig.

Die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis kann er haben, beschieden die Bundesrichter dem Kläger. Davor aber müsse er sich einer eingeschränkten "Kenntnisprüfung" stellen. Die Ausbildung zum Therapeuten berechtige nicht zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde, stellte das Gericht fest. Das Berufsbild sei auf ärztlich verordnete Behandlungen ausgerichtet. Deshalb müssten die Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes erfüllt sein. Eine umfassende Prüfung sei allerdings nicht vonnöten, wenn der Therapeut nur in seinem angestammten Fach tätig werden will. Da die Fachschulausbildung nicht auf eine uneingeschränkt selbstständige Tätigkeit ausgerichtet ist, müsse geprüft werden, ob der künftig autark behandelnde Therapeut die "Grenzen der heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Physiotherapie einschließlich ausreichender diagnostischer Fähigkeiten und daneben die für eine nichtärztliche Ausübung der Heilkunde notwendige Berufs- und Gesetzeskunde" erkennt und kennt.

Das Urteil gilt bundesweit, auch dort wo bereits anders lautende Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten getroffen wurden, in Rheinland-Pfalz etwa oder in Baden-Württemberg.
Noch liegt die schriftliche Begründung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. In etwa vier Wochen ist damit zu rechnen.

Das Urteil liegt mittlerweile vor. Sie finden es in unserer Infothek in der Rubrik Urteile unter dem Schlagwort Heilpraktiker konkret hier.


Peter Appuhn
physio.de


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