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Das zumindest hat das Sozialgerichts Hamburg entschieden (Az.: S 30 KR 1024/20 ER) . Zur Verhandlung kam es, weil ein gesetzlich versicherter Mann im Sommer von seiner Krankenkasse den Bescheid bekommen hatte, auf dem Foto seiner Gesundheitskarte keine Kopfbedeckung tragen zu dürfen. Dieser klagte dann und verlor den Prozess.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Karte zur schnellen und eindeutigen Identifikation des Versicherten diene, und Merkmale wie z.B. der Haaransatz dadurch nicht erkennbar seien. Lediglich aus Glaubensgründen darf ein Versicherter auf seiner Gesundheitskarte mit einer Kopfbedeckung abgelichtet werden. Da dem Antragsteller unterstellt wurde, er würde seine Weihnachtsmütze nur gelegentlich tragen, könne diese nicht als Erkennungsmerkmal dienen.
Zweifelt da etwa jemand an der Existenz des Weihnachtsmannes?
In diesem Sinne… macht was draus ;-)
Olav Gerlach / physio.de
UrteilWeihnachtenGKVPKV
..... aus Glaubensgründen darf ein Versicherter....
Ob Pastafari Kopfbedeckung erlaubt ist?
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Philipp Morlock schrieb:
Religiotie
..... aus Glaubensgründen darf ein Versicherter....
Ob Pastafari Kopfbedeckung erlaubt ist?
Schöne Feiertage & einen guten Rutsch ins Neue
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regiologo schrieb:
Der Weihnachtsmann wäre gut beraten gewesen, wenn er sich beim Osterhasen erkundigt hätte, weshalb der Osterhase auf seiner GKV-Gesundheitskarte überhaupt nicht abgebildet ist. Seine GKV nicht ausschließen konnte, dass eine Vielzahl von Karten im Umlauf sind, die zwar das Konterfei des Trägers zeigt, aber die Fake-Daten eines Pfingstochsen enthielten. Nur mittels Abgleich eines gültigen Personalausweises erfolgt die rechtlich einwandfreie Legitimation.
Schöne Feiertage & einen guten Rutsch ins Neue
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