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Qualitätsmanagement für Kassenärzte: Fünf Jahre Zeit und kein Zertifikat
Bundesausschuss beschließt Richtlinie.
20.10.2005 • 0 Kommentare

Ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) sollen die niedergelassenen Kassenärzte in ihren Praxen einführen. Darauf hatten sich die Gesundheitspolitiker von Union, SPD und Grünen mit ihrem im Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz verständigt. Einzelheiten dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jetzt festgelegt. Mit seiner Richtlinie möchte das Gremium aus Ärzten, Krankenkassen und nicht stimmberechtigten Patientenvertretern die Motivation der Ärzte zum Aufbau eines QM-Systems fördern.

Bewusst offen und neutral ist die Qualitätsrichtlinie formuliert. Genügend Gestaltungsspielraum gibt sie den Kassenärzten, um sie mit praxisspezifischen Besonderheiten in Einklang zu bringen. Nur „Grundelemente“ hat der G-BA definiert.

Im Bereich „Patientenversorgung“ müssen wissenschaftlich anerkannte fachliche Standards und Leitlinien beachtet werden und die Behandlungsabläufe strukturiert sein. Die Richtlinie verlangt auch die Einführung von Maßnahmen zur Patientenorientierung, Patientensicherheit und Patientenmitwirkung.
Als Grundelement für den Bereich „Praxisführung/Mitarbeiter/Organisation“ sehen die QM-Richtlinien die Regelung von Verantwortlichkeiten, Mitarbeiterorientierung und die Entwicklung von Kommunikationsprozessen vor.

Zur Umsetzung der geforderten Qualitätsprozesse hat der G-BA einen Methodenkatalog festgelegt. So sollen Qualitätsziele bestimmt, Prozesse und Abläufe beschrieben und Patientenbefragungen durchgeführt werden. Die Ärzte sind aufgefordert systematisch zu überprüfen ob ihre Ziele auch erreicht wurden.

Aber die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten können sich Zeit lassen. Erst in fünf Jahren muss das QM-System funktionieren. Ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben. Auf die Dienste teurer Zertifizierungsunternehmen sind die ärztlichen Leistungserbringer deshalb auch nicht auf angewiesen.

Ist das Qualitätsmanagement im Jahr 2011 in allen Praxen eingeführt, wird der G-BA Wirksamkeit und Nutzen der Richtlinie überprüfen und feststellen, ob sich die vertragsärztliche Versorgung dadurch verbessert hat. Erst dann will der Ausschuss entscheiden, ob bestimmte Qualitätsmanagement-Systeme akkreditiert werden können.
Das Bundesgesundheitsministerium muss dem Qualitätsregelwerk zustimmen. Kommen keine Einwände aus dem Haus in der Berliner Wilhelmstraße, kann die Richtlinie in Kraft treten.

Für niedergelassene Physiotherapeuten und alle anderen Heilmittelberufe gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen. Findige QM-Dienstleister und Berufsverbände verweisen gern auf vermeintlich bevorstehende Vorschriften. Nichts dergleichen ist zurzeit geregelt oder geplant.


Peter Appuhn
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